Satzung des Kleingartenvereins
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für den Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingartenverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in maskuliner Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und das dritte Geschlecht in gleicher Weise.
Abkürzungen
BKleingG = Bundeskleingartengesetz
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Teil I: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen _______________________________________________________________________
(2) Er hat seinen Sitz in _______________________________________________________________________ und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands sein.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung und fachliche Betreuung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Schaffung und Unterhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
c) die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit,
d) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
e) die Förderung des Vereinslebens unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.
§ 3 Die Aufgaben des Vereins
(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
a) die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen begründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrags,
b) die fachliche Beratung der Mitglieder zur Erreichung des Vereinszwecks,
c) die Leistungsangebote des Landesverbands und der Bezirks-/ Stadtverbände anzubieten. Dazu gehören insbesondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen sowie in den Bezirks-/Stadtverbänden und Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen.
(2) Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Aufnahme:
a) Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Personen werden.
b) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag erforderlich. Dieser wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
c) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
d) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle Mitgliedsrechte zu.
e) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein. Sie muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen.
f) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Soweit das Ehrenmitglied nicht bereits Vereinsmitglied ist, kommt die Mitgliedschaft durch Annahme durch den Dritten zustande. Ehrenmitglieder erhalten folgende Sonderrechte:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
(2) Beendigung:
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum dritten Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am 30. November desselben Jahres wirksam (entsprechend § 9 Abs. 2 BKleingG).
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags gemäß den §§ 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG erklärt wird. Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
1. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
d) Ein Mitglied, das von dem Verein keinen Kleingarten gepachtet hat, kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
· nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als zwei Monate im Rückstand ist,
· gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt,
· durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben derart stört, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
e) Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.
(3) Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Betrag zu entrichten, § 26 Abs. 3.
(4) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung für den jeweiligen Einzelfall bis zur Erreichung des festzulegenden Sparziels die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ____-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
§ 6 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen (Aushang in der Gartenanlage genügt).
(3) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder als hybride Veranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist im Fall des § 7 Abs. 1 S. 2 in Präsenz durchzuführen, wenn dies in dem Mitgliederverlangen beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in sämtlichen Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung usw.),
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Genehmigung des Haushaltsplans mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen. Beiträge übergeordneter Verbände (Bezirks-/ Stadtverband, Landesverband und Bundesverband) können ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands festgesetzt und auf die Mitglieder umgelegt werden.
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
f) Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirks-/Stadtverbands; dabei muss wenigstens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein,
g) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind,
h) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können jederzeit schriftlich und mündlich gestellt werden.
(6) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen,
sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden. Wird die Stimme nicht einheitlich abgegeben, ist die Stimme als ungültig zu werten.
(8) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(10) Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der Vorstand bestimmt den Ort und die Zeit für Einsichtnahmen. In der Gartenanlage ist eine Mitteilung über die Fertigstellung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme auszuhängen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassierer
e) der Fachberater
f) bis zu vier Beisitzer
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer wählen.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Die Wahl der in Absatz 2 Buchstaben a–d genannten Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmals der Vorsitzende für vier Jahre, der Stellvertreter für drei Jahre, der Schriftführer für zwei Jahre und der Kassierer für ein Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(9) Rücktritte und/oder Änderungen im Vorstand sowie Satzungsänderungen sind unmittelbar dem Bezirks-/Stadtverband zu melden.
§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Die Einladung ist jedem Vorstandsmitglied
unter Beifügen der Tagesordnung zu übersenden. Die Übersendung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die letzte dem Vorstand bekannte Adresse ist verbindlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Sitzungen des Vorstands können auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung der jeweiligen Sitzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstands bekannt zu geben.
(4) Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
c) die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
d) die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8 und 9 Abs. 1 BKleingG,
e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß den §§ 21, 22 sowie die Erteilung von Verweisen und Verwarnungen,
f) die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
g) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
j) die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung,
l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
m) die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,
n) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben,
o) die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29,
p) die Festsetzung der von den übergeordneten Verbänden (Bezirks-/Stadtverband, Landesverband, Bundesverband) erhobenen Beiträge und die Umlage dieser Beiträge gegenüber den Mitgliedern.
(5) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(6) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
(7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in Kopie an die Vorstandsmitglieder zu übersenden. Eine Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) genügt.
(8) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
(9) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen Einsicht in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände zu gewähren.
(10) Der Fachberater ist für die Beachtung der Regelungen zur kleingärtnerischen Nutzung sowie der Belange des Umwelt und Naturschutzes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowohl in den einzelnen Parzellen als auch auf den Gemeinschaftsflächen fachlich zuständig. Hierzu gehört insbesondere die Beratung und Schulung der Mitglieder hinsichtlich der kleingärtnerischen Gestaltung der Parzelle sowie der Erzeugung von Obst und Gemüse - und er betreut und berät neue Mitglieder während und unmittelbar nach der Gartenübergabe.
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vereinsmitgliedern kann im Einzelfall, der im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
(2) Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten.
(3) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Die Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Kleingartenvereins oder die Änderung seines Zwecks und der Aufgaben (§§ 2, 3) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirks-/Stadtverband
_________________________________________________________________________ , der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrags mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstands (§ 9 Abs. 4 Buchstabe c). Voraussetzung ist die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand durch Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Pachtverhältnis) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht/Miete.
(3) Das Pachtverhältnis kann auch mit Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern auf Antrag den Garten durch Abschluss eines Pachtvertrags gemeinsam zu.
(4) Mehrere Personen als Pächter haften für alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis als Gesamtschuldner. Willenserklärungen, die das Pachtverhältnis betreffen, müssen von und gegenüber sämtlichen Pächtern abgegeben werden. Die Pächter bevollmächtigen sich jederzeit widerruflich zum Empfang solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme einer Kündigung. Ausgenommen sind jedoch der Ausspruch einer Kündigung sowie der Abschluss von Pachtaufhebungs- und -änderungsverträgen.
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis
(1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und dem Kleingartenverein begründeten Pachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
(2) Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Alle anfallenden Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.
(3) Die aufgrund des Pachtverhältnisses zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 BKleingG termingerecht zu entrichten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Gärten nach rechtzeitiger Anmeldung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einmal im Jahr zu besichtigen. Der Pächter hat dies zu dulden.
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
(1) Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
(2) Das Dauerbewohnen der Laube oder der Parzelle oder die Verlagerung des regelmäßigen Lebensmittelpunkts in die Laube oder die Parzelle sind unzulässig. Gelegentliches Übernachten in der Laube oder der Parzelle ist jedoch erlaubt.
§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z. B. dem Grund23 stückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind,
soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Handlungspflichten.
§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 BKleingG,
c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 BKleingG,
d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum dritten Werktag im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30. November desselben Jahres.
(2) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Garten vollständig geräumt an den Verein herauszugeben. Der Gartenpächter ist jedoch berechtigt, Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und die Gartenlaube in dem Garten zu belassen, die nach der durchzuführenden Wertermittlung (§ 18) bewertet und die vom Nachpächter entsprechend entschädigt werden. Alle anderen Aufbauten, Einrichtungen, Aufwuchs und Anpflanzungen hat der Gartenpächter vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zu entfernen.
(3) Der Pächter ist verpflichtet, an der Wertermittlung mitzuwirken, insbesondere das Betreten des Gartens zu dulden.
(4) Der abgebende Pächter trägt die Kosten der Wertermittlung.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Kosten für die Beseitigung etwaiger Mängel des Gartens (vertragswidrige/-r, satzungswidrige/-r Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und Gartenlaube, Verstöße gegen die Gartenordnung, Satzung oder BKleingG) zu schätzen. Der Arbeitsaufwand wird mit dem vom Vorstand festgelegten Stundensatz für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden bewertet. Ein darüberhinaus gehender Anspruch des Vereins gegen den Pächter bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten bis zur Rückgabe in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen; macht er von seinem Recht Gebrauch, Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und die Gartenlaube gemäß § 17 Abs. 2 an den Nachfolgepächter zu übereignen, muss der Garten bei der Rückgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den Satzungsregelungen, der Gartenordnung und den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes entsprechen.
(7) Gibt der Pächter den Garten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten. Er hat zusätzlich die insoweit entstandenen weiteren Kosten (FED-Versicherung, Wasser, Elektrizität) zu ersetzen.
(8) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses. § 545 BGB gilt nicht.
§ 18 Durchführung der Wertermittlung und Entschädigung
(1) In der Regel vor Beendigung des Pachtverhältnisses findet auf Grundlage der Richtlinien für Wertermittlung von Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und Gartenlauben für Kleingärten des Landesverbands Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. eine Wertermittlung durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler oder Wertermittlerausschuss statt. Maßgebend für diese Wertermittlung sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. Über die Wertermittlung wird ein Wertermittlungsprotokoll erstellt. Darin wird der Wert des in dem Garten verbleibenden Aufwuchs, der sonstigen Einrichtungen und der Gartenlaube angegeben (Summe der Wertermittlung). Der Vorstand ergänzt das Wertermittlungsprotokoll um etwaige Mängel und die für die Beseitigung geschätzten Kosten im Sinne des § 17 Abs. 5. Die Kosten der Wertermittlung werden in Abzug gebracht. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich gegenüber dem Vorstand erhoben werden können. Werden Einwände erhoben, stellt der Vorstand die Summe der Wertermittlung und die Kosten nach nochmaliger Prüfung schriftlich ggf. durch Korrektur des Wertermittlungsprotokolls fest und übersendet dieses dem Pächter mit dem schriftlichen Hinweis, dass gegen diese Feststellung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbands erhoben werden kann. Vor dessen Entscheidung ist eine Klageerhebung nicht zulässig.
(2) Der Pächter schließt mit dem Nachfolgepächter über den bewerteten Aufwuchs, die sonstigen Einrichtungen und die Gartenlaube einen schriftlichen Kaufvertrag, der als Kaufpreis die Summe der Wertermittlung ausweist. Der Vertrag muss durch den Verein, vertreten durch den Vorstand, durch Unterschrift zur Wirksamkeit genehmigt werden. Er hat gegen den Nachfolgepächter einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, unwiderruflich, die Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen.
(3) Das Wertermittlungsprotokoll ist dem Nachfolgepächter schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Betrag als die Summe der Wertermittlung darf für die in dem Wertermittlungsprotokoll genannten Gegenstände weder geleistet noch entgegengenommen werden.
(4) Der Nachfolgepächter ist verpflichtet, den Kaufpreis (die Summe der Wertermittlung) an den Verein zu zahlen. Soweit der Verein an den bisherigen Pächter eine Entschädigung zahlt, tritt er damit in Vorlage für den Nachfolgepächter.
(5) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Kaufpreises an sich zu verlangen. Der Vorstand zieht von dem Kaufpreis die Kosten gemäß § 17 Abs. 5, die Kosten der Wertermittlung sowie etwaige Forderungen des Vereins gegen den Pächter ab (z. B. ausstehende Pacht, Mitgliedsbeiträge, Kosten für Strom, Gas und Wasser, Ersatzzahlungen für nicht abgeleistete Gemeinschaftsstunden) und erstellt hierüber eine Endabrechnung, die dem Pächter übersandt wird. Dabei berücksichtigt der Vorstand, wenn Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden oder weitere hinzugekommen sind. Die Endabrechnung weist die Summe der Wertermittlung abzüglich der Kosten und Forderungen aus. Die Summe stellt die vom Verein an den Pächter weiterzugebende Entschädigung dar.
(6) Ist nach Übergabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu der Summe der Wertermittlung nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort fälligen Anspruch gegen den Verein auf Auszahlung der Entschädigung. Die Zahlung der Entschädigung kann nur in solcher Höhe und erst dann verlangt werden, wenn der Verein von dem Nachfolgepächter eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
(7) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung.
(8) Für die Beseitigung von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe des Gartens eine Sicherheitsleistung von mindestens 250 € und höchstens 10 % der Summe der Wertermittlung einzubehalten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Einzelfall auf einen solchen Sicherheitseinbehalt verzichten. Der Sicherheitseinbehalt ist nicht zu verzinsen.
(9) Kann der Garten zu der Entschädigungssumme nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung zu finden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den auszuzahlenden Betrag nach billigem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag soll 70 % des Entschädigungsbetrags nicht unterschreiten. Die Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dabei ist er auf sein Wegnahmerecht nach den §§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Das Wegnahmerecht ist binnen einer Frist von drei Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, der die Entschädigung festsetzt, an den Pächter.
§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
(1) Beim Tod des Pächters (§ 12 BKleingG) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
(3) Ein Pachtverhältnis, das Ehepartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehepartner oder Lebenspartner besteht nicht.
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Ziffern 4–6 BKleingG), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21 Zuständigkeit
(1) Gegen Vorstandsbeschlüsse über
a) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern,
b) die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 BKleingG sowie
c) schriftliche Abmahnungen von Mitgliedern und/oder Pächtern im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ist die Beschwerde zulässig. Der Ablauf der vereinsinternen Schlichtung richtet sich nach § 22.
(2) Gegen endgültige Vorstandsbeschlüsse nach § 21 Abs. 1 lit.
a) und b) steht dem betroffenen Mitglied nach Durchlaufen der vereinsinternen Schlichtung (§ 22) das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über welche der Schlichtungsausschuss des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands endgültig entscheidet. Der Ablauf der Verbandsschlichtung richtet sich nach § 23.
§ 22 Die Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens
(1) Der Vorstandsbeschluss nach § 21 Abs. 1 ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung und einer Abschrift der Niederschrift der Vorstandssitzung zuzustellen. Dabei ist das Mitglied auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 22 Abs. 2 schriftlich hinzuweisen.
(2) Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Vorstand des Vereins einlegen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Beschwerde beim Vorstand.
(3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, führt der Vorstand die vereinsinterne Schlichtung durch, indem eine weitere Vorstandssitzung mit dem Beschwerdegegenstand als Tagesordnungspunkt durchgeführt wird.
(4) Das betroffene Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sitzung ist ausgeschlossen.
(6) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
(7) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 Abs. 1 schriftlich hinzuweisen.
(8) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(9) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zu übersenden.
§ 23 Die Verbandsschlichtung
(1) Gegen den Beschluss des Vorstands nach § 22 in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands einlegen.
(2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt.
(3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, wird in einer Sitzung des Schlichtungsausschusses die Verbandsschlichtung durchgeführt.
(4) Das Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sitzung ist ausgeschlossen.
(5) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
(6) Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung unter Beifügung des Sitzungsprotokolls zugestellt. Die Kosten der Verbandsschlichtung setzt der Schlichtungsausschuss gemäß den Regelungen der Verbands-/ Bezirkssatzung in seiner Entscheidung fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des Verfahrens nach den vorgenannten Vorschriften der §§ 21–23 zulässig.
Teil IV: Gartenordnung
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Grundlagen
(1) Der Verein ist berechtigt, die Ordnung innerhalb des Vereins und die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen durch eine Gartenordnung zu regeln. Die Gartenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist Teil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung Vorrang.
(2) Die Gartenordnung ist aufgrund eines Vorschlags des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Gartenordnung sowie etwaige Änderungen an der Gartenordnung sind durch Aushang in der Anlage bekannt zu geben. Grundlage einer Gartenordnung ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der ggf. mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan sowie das BKleingG in der jeweils gültigen Fassung. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
(3) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen. Hierfür legt der Verein die Öffnungszeiten der Anlage fest.
(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BKleingG bleibt unberührt.
§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung
(1) Die Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu persönlichen Arbeitsleistungen und/oder zu Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden.
(2) Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.
(3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender, durch Vorstandsbeschluss festgelegter angemessener Geldbetrag. Der Geldbetrag hat sich an der tatsächlich angefallenen Arbeit zu orientieren und darf pro nicht abgeleisteter Gemeinschaftsstunde das Dreifache des jeweils gültigen Mindestlohns nicht überschreiten.
(4) Vertretung und Ersatzleistung sind nach schriftlicher Genehmigung in Ausnahmefällen zulässig.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingartenorganisation wird auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet.
(6) Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung
(1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage und der Kleingärten einschließlich der Gestaltung der Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes (§ 3 Abs. 1 BKleingG) zu beachten. Die heimische Flora und Fauna sind durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Bewirtschaftung des Gartens erfolgt durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Zeitweise Nachbarschaftshilfe ist gestattet.
(3) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten und/oder Freizeitgarten sind untersagt.
(4) Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche der Parzelle ist für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf zu nutzen. Wenigstens ein weiteres Drittel ist für die Anpflanzung von Ziergehölzen, Blumen und den Rasen zu nutzen. Die Restfläche kann für die sonstige Nutzung, u. a. als Grundfläche für die Laube, für andere zulässige bauliche Anlagen wie Gewächshäuser, Frühbeete und/oder Wege, innerhalb der Gartenparzelle verwendet werden.
Nutzung des Kleingartens
a) Grundsätze der Nachhaltigkeit und des Umwelt- und Naturschutzes
I. Der Verbrauch von Wasser ist sparsam zu gestalten. Regenwasser ist in angemessener Weise über die Dachflächen der Lauben zu sammeln und zu speichern. Weiteres Oberflächenwasser ist durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zurückzuführen.
II. Auf die Verwendung torfhaltiger Erden und künstlich hergestellten Substraten sollte verzichtet werden.
III. Der Boden soll durch Bewuchs oder Mulchen vor Austrocknung und Erosion geschützt werden. Eine zunehmende Versiegelung des Bodens ist zu minimieren.
IV. In jeder Parzelle ist eine Einrichtung zur Kompostierung kompostierbarer Pflanzenabfälle aus dem Garten anzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle sind die Pächter unter Einhaltung etwaiger Rechtsvorschriften und kommunaler Regelungen selbst verantwortlich.
V. Auf die Verwendung von motorbetriebenen Gartengeräten mit Verbrennungsmotor ist aus Gründen des Umwelt- und Immissionsschutzes möglichst zu verzichten.
b) Bepflanzung der Kleingartenanlage und der Parzellen – Gehölze, Obst und Gemüse
I. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Grundsätzlich ist eine ausgewogene Artenvielfalt zu berücksichtigen, insbesondere bei den Obstgehölzen. Der Standort, die Anzahl, die Arten und die Kronenformen können im Bepflanzungsplan oder in Gartenordnungen der Vereine oder Bezirks-/Stadtverbände festgelegt werden.
II. Um der durch den Klimawandel zunehmenden Hitzeentwicklung im innerstädtischen Raum entgegenzuwirken und für eine ausreichende Beschattung und Abkühlung der Parzellen zu sorgen, sollte wo möglich die Pflanzung großkroniger Obstbäume im Bereich der Laube und Terrasse angestrebt werden.
III. Park-, Wald- und Nadelbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden. Dies sind insbesondere Bäume mit einer potenziellen Kronenhöhe über zehn Metern. Auch ein Naturauflauf dieser Bäume ist auf den Parzellen zeitnah zu entfernen. Grundsätzlich ist die Pflanzung geeigneter Park und Waldbäume auf Gemeinschaftsflächen zu fördern, sofern keine anderen Belange dagegensprechen.
IV. Der Gemüseanbau sollte bevorzugt auf Bodenbeeten stattfinden. Ergänzend können auch nicht fest verbaute Hochbeete aufgestellt werden. Die Anzahl und Größe von Hochbeeten kann durch Beschluss festgelegt werden.
V. Um eine größere Naturnähe und dadurch eine höhere biologische Vielfalt in den Kleingärten zu erreichen, ist die Pflanzung von gebietseigenen und insektenfreundlichen Pflanzen zu fördern.
VI. Bei der Rodung, der Umpflanzung und dem Auf-den- Stock-Setzen von Bäumen und Sträuchern ist der Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzgesetzes, § 39 Abs. 5 Nummer 2, zwingend einzuhalten. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gestattet.
c) Pflanzenschutz und Düngung
I. Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Vorbeugende Schutzmaßnahmen sind dabei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorzuziehen. Insbesondere ist bei der Anpflanzung von Obst und Gemüsesorten auf deren allgemeine Robustheit und Widerstandsfähigkeit zu achten.
II. Der Einsatz von unkrautvernichtenden Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Einzelgarten und auf den Gemeinschaftsflächen ist untersagt. Auch Ersatzstoffe (Grundstoffe) wie Salze und Essig dürfen nicht zur Unkrautregulierung eingesetzt werden. Es dürfen nur die für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden.
III. Für die Erzeugung von Obst und Gemüse ist eine Gesunderhaltung und ausreichende Versorgung des Bodens mit Nährstoffen und Humus nötig. Dies geschieht in erster Linie durch die Versorgung mit Kompost aus garteneigener Kreislaufwirtschaft und natürlich-organischen Düngemitteln. Auf den Einsatz von chemischmineralischen Düngern sollte aus Gründen des Umwelt-, Natur- und Bodenschutzes verzichtet werden.
§ 28 Gartenlauben
(1) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um einen Baukörper. Sie dürfen nur in der zulässigen Größe, 24 m² einschließlich überdachten Freisitzes, an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.
(2) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig.
(3) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht.
(4) Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.
(5) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
(6) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden sowie anfallende Aufräum- oder Abbrucharbeiten zu versichern. Sofern der Pächter nicht die Kollektivversicherung in Anspruch nimmt, sind entsprechende Versicherungen dem Vorstand jährlich durch den Pächter nachzuweisen, andernfalls erfolgt die Kündigung.
§ 29 Sonstige Einrichtungen und Aufbauten
(1) Wegebeläge, z. B. Platten, Pflaster- und Kantensteine, müssen leicht entfernbar und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein.
(2) Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
(3) Pools sind in Kleingärten unzulässig. Davon ausgenommen sind Kinderplanschbecken bis zu 300 Liter Füllmenge.
(4) Gewächshäuser können ab einer Parzellengröße von 300 m² mit einer Größe von 6 m² genehmigt werden. Ab einer Parzellengröße von 400 m² können 8 m² genehmigt werden. Die Gewächshäuser dürfen ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Ihre Errichtung erfolgt in fester Bauweise aus industrieller Fertigung. Näheres regeln die Gartenordnungen der Bezirks-/Stadtverbände oder die örtlichen Pachtverträge.
§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen
(1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.
(2) Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.
(3) Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten.
§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns
(1) Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und ggf. auch außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.
(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der Vorstand.
§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage
(1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des Vorstands können die Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihren Gärten fachgerecht selbst verlegen oder verlegen lassen.
(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren.
§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen. Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr, Verbrauch der Gemeinschaftsanlagen) sind anteilig zusätzlich auf alle Gartenpächter umzulegen.
§ 34 Tierhaltung
(1) Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist daher untersagt.
(2) Das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und Tauben in den Parzellen ist untersagt. Mitgeführte Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle anzuleinen.
(3) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§ 35 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens
(1) Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
(2) Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Satzung und einer auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten.
(3) Verstöße gegen die Satzung oder eine auf Grundlage dieser Satzung erlassene Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstands nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrags und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrags (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG) und der Mitgliedschaft.Teil V: Schlussbestimmungen
§ 36 Die Aufhebung der bisherigen Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
§ 37 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung oder -ergänzung
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, vom zuständigen Finanzamt oder Vereinsregister sowie der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verlangte Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach der Eintragung dieser Änderung im Vereinsregister auf geeignete Weise zu informieren.
(2) Angenommen in der Mitgliederversammlung am: _________________________________________________________________________
(3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht: _________________________________________________________________________
_________________________________ , den __________________________________